Auf welcher Grundlage arbeitet die Wahlkommission
des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin?
Die
Wahlkommission
des
Großherzogtums
Mecklenburg-Schwerin
hat
sich
auf
Grund
der
Erkenntnis eines nicht mehr abwendbaren staatlichen Notstandes gegründet.
Dieser
Notstand
kommt
unter
anderem
dadurch
zu
Stande,
dass
mittlerweile
für
jedermann
ein
Rechtsbankrott des Rechtskreises
BRiD
zu erkennen ist.
Das
BRiD-
Regime
hat
dafür
gesorgt,
dass
seit
mehreren
Jahrzehnten
die
auf
deutschem
Boden
lebenden
Menschen
vollständig
entrechtet
wurden.
Auf
Grund
einer
Rechts-Fiktion
werden
dem
indigenen
deutschen
Volk
nicht
nur
alle
Eigentums-
und
Urheberrechte
sondern
auch
Bodenrechte
und
eine
gültige
Rechtsprechung
vorenthalten.
"Bund
und
Länder"
entsprechen
nicht
den
rechtmäßigen
Grenzen
der
Einzelstaaten
des
nach
wie
vor
existierenden
Deutschen
Reichs
,
vielmehr
handelt
es
sich
bei
den
sogenannten
Bundesländern
um,
per
Militärbefehl
von
den
Besatzungsmächten
verordnete,
künstliche
Konstrukte.
Notstand
im
verfassungsrechtlichen
Sinne
ist
eine
gefährliche
Situation,
die
durch
schnelles
Handeln
bereinigt
werden muss.
Wie ist der Notstand definiert?
„Notstand
ist
der
Zustand
gegenwärtiger
Gefahr
für
rechtlich
geschützte
Interessen,
dessen
Abwendung
nur
auf
Kosten
fremder
Interessen
möglich
ist.
„Notstand“
ist
in
Deutschland
gemäß
§
34
StGB
ein
Rechtfertigungsgrund,
der
in
Abgrenzung
zum
nachrangigen,
entschuldigenden
Notstand
im
Sinne
von
§
35
StGB
und
wohl
auch
dem
Nötigungsnotstand,
die
Rechtswidrigkeit
einer
tatbestandsmäßigen
Handlung
beseitigt.
Innerhalb
der
Dogmatik
der
Rechtfertigungsgründe
ist
die
vorrangige
Notwehr
zu
prüfen.“
zitiert nach Wikipedia
.
Der § 34 des heutigen Strafgesetzbuches (StGB) liest sich wie folgt:
„§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer
in
einer
gegenwärtigen,
nicht
anders
abwendbaren
Gefahr
für
Leben,
Leib,
Freiheit,
Ehre,
Eigentum
oder
ein
anderes
Rechtsgut
eine
Tat
begeht,
um
die
Gefahr
von
sich
oder
einem
anderen
abzuwenden,
handelt
nicht
rechtswidrig,
wenn
bei
Abwägung
der
widerstreitenden
Interessen,
namentlich
der
betroffenen
Rechtsgüter
und
des
Grades
der
ihnen
drohenden
Gefahren,
das
geschützte
Interesse
das
beeinträchtigte
wesentlich
überwiegt.
Dies
gilt
jedoch
nur,
soweit
die
Tat
ein
angemessenes
Mittel
ist,
die
Gefahr
abzuwenden.“
Dies
ist
typisches
Juristen-Deutsch,
das
die
wenigsten
Bürger
heute
noch
verstehen.
Schauen
wir
uns
hingegen
das
originale
Strafgesetzbuch
vom
15.
Mai
1871
an,
das
am
1.
Januar
1872
in
Kraft
trat
und
bis
heute
seine
Gültigkeit
hat,
ist
der
Wortlaut
dort
für
jedermann verständlich:
„§
53
(RStGB)
Eine
strafbare
Handlung
ist
nicht
vorhanden,
wenn
die
Handlung
durch
Nothwehr
geboten
war.
Nothwehr
ist
diejenige
Vertheidigung,
welche
erforderlich
ist,
um
einen
gegenwärtigen,
rechtswiedrigen
Angriff
von
sich
oder
Anderen
abzuwenden.
Die
Ueberschreitung
der
Nothwehr
ist
nicht
strafbar,
wenn
der
Thäter
in
Bestürzung,
Furcht
oder
Schrecken
über
die
Grenzen
der
Vertheidigung hinaus gegangen ist.“
„§
54
(RStGB)
Eine
strafbare
Handlung
ist
nicht
vorhanden,
wenn
die
Handlung
außer
dem
Falle
der
Nothwehr
in
einem
unverschuldeten,
auf
andere
Weise
nicht
zu
beseitigenden
Nothstande
zur
Rettung
aus
einer
gegenwärtigen
Gefahr
für
Leib
oder
Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist.“
Der Notstand, der von der WK Mecklenburg-Schwerin ausgerufen wurde, begründet sich also wie folgt:
•
Die
BRiD
ist
treuhänderisch
als
"Bund"
in
die
Rechte
und
Pflichten
der
Verwaltung
des
Vereinigten
Wirtschaftsgebietes
eingetreten
und kann daher weder rechts- noch geschäftsfähig sein.
•
Die
BRiD
kann nicht Träger von Rechten sein, wenn sie nur dem Recht verpflichtet ist.
•
Alle geschaffenen (geltenden) Rechtsgrundlagen der
BRiD
wurden durch die Alliierten Westmächte aufgehoben.
•
Alle erzeugten Verwaltungsakte seit der Gründung sind nichtig.
•
Mehr
als
80
"Gesetze
und
Verordnungen"
der
BRiD
stammen
aus
der
Nazizeit
und
werden
immer
noch
angewendet,
was
gemäß
Tillessen-Urteil
1947 verboten ist.
•
Alle
Aktivitäten
der
Verwaltung
der
BRiD
und
deren
Untergliederungen
stellen
Menschenrechtsverletzungen
dar,
da
die
Verwaltungen
durch
Zwangspersonifizierung
jedem
Menschen
eine
juristische
Person
als
Rechtssubjekt
aufzwingt
(Täuschung
im
Rechtsverkehr) und im nachhinein behauptet, es handle sich bei dieser Person um die „natürliche Person“.
•
Die
BRiD
entrechtet
und
entehrt
das
Deutsche
Volk
durch
den
Entzug
ihrer
eigentlichen
Rechtsstellung
als
z.B.
mecklenburgisch-
schwerinsche Staatsangehörige.
•
Die
BRiD
gefährdet
die
innere
und
äußere
Sicherheit
durch
sich
auf
dem
Staatsgebiet
unrechtmäßig
aufhaltender
Menschen
und
Offenhaltung der Staatsgrenzen.
•
Das
Grundgesetz
für
die
BRiD
hat
seit
dem
18.07.1990
0:00
Uhr
durch
Aufhebung
des
Artikels
23
GG,
auf
Grund
der
Alliierten
Vorbehaltsrechte zum Grundgesetz, seine Gültigkeit verloren. Es gilt nur das öffentliche Recht im Indigenat
ALR, SDR 1918
.
•
Die
Gewaltenteilung
innerhalb
der
Treuhand
fehlt
vollständig
in
Verbindung
mit
tatsächlicher
Willkür;
somit
tritt
der
Rechtsstillstand
nicht
nur
durch
Mißachtung
von
geltendem
Recht
sondern
auch
und
vor
allem
durch
Mißachtung
des
echten
gültigen Rechts ein.
•
Die
BRiD
ist
maßgeblich
daran
beteiligt,
die
mittelständische
Wirtschaft
(familiengeführte
Unternehmen)
durch
Maßnahmen
und
Verordnungen in vielen Branchen komplett an die Wand zu fahren.
•
Die
BRiD
unterstützt
den
Genozid
am
deutschen
Volk
durch
extreme
Angst-
und
Panikpropaganda,
indem
sie
bürgerliche
Grundrechte
einschränkt,
Ausgangssperren
verhängt,
Maskenpflicht,
Zwangstests
und
Werbung
für
Impfungen
im
noch
experimentellen Status als vorgeblich sinnvolle medizinische Behandlungen propagiert.
•
Die
BRiD
zerstört
systematisch
alle
Wertevorstellungen
in
der
Familie
durch
Spaltung,
Gendern,
Manipulation
und
Angst-Terror,
weil
einige
„Staatsoberhäupter“
„mit
Deutschland
noch
nie
etwas
anfangen
konnten
und
Vaterlandsliebe
zum
Kotzen
finden“,
bzw.
dieses
Land
sogar
„
hassen
“
.
Und
weil,
wenn
sie
„die
Interessen
des
deutschen
Volkes
vertreten
würden,
dem
Verrat
an
der
Ideologie von EU, der UN und den USA schuldig machen würden“.
Da
Lügen,
Geschichtsfälschung,
Manipulation
durch
fremde
Mächte
nicht
erst
seit
1918
das
deutsche
Volk
malträtieren,
könnten
dieser Auflistung wohl noch viele Punkte hinzugefügt werden. Es kann daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit geben.
Der
seit
über
100
Jahren
anhaltende
Zustand
des
Rechtsstillstands
im
staatlichen
Deutschen
Recht
wurde
zunächst
durch
die
Weimarer
Republik,
später
durch
das
3.
Reich
und
letztendlich
nach
Beendigung
des
2.
Weltkrieges
durch
Waffenstillstand
von
den
„etablierten“
Parteien
-
als
sogenannte
Volksvertretung
für
die
BRiD
(UN-Treuhand-Lizenznehmer
gem.
Art.
77
Abs.
1
der
UN-Charta)
-
auf
Teilen
des
Staatsgebietes
verursacht.
Die
gegenwärtige
Gefahr,
die
von
der
BRiD
gegen
rechtlich
geschützte
Interessen
der
indigenen
deutschen
Einwohner
Mecklenburg-Schwerins
ausgeht,
begründet
den
Notstand
und
die
damit
verbundene,
in
Notwehr
veranlassten
Handlungen
der
Wahlkommission
des
Großherzogtums
Mecklenburg-
Schwerin.
Notstand
Notstand
Auf welcher Grundlage
arbeitet die
Wahlkommission
des Großherzogtums
Mecklenburg-Schwerin?
Die
Wahlkommission
des
Großherzogtums
Mecklenburg-Schwerin
hat
sich
auf
Grund
der
Erkenntnis
eines
nicht
mehr
abwendbaren
staatlichen
Notstandes gegründet.
Dieser
Notstand
kommt
unter
anderem
dadurch
zu
Stande,
dass
mittlerweile
für
jedermann
ein
Rechtsbankrott
des
Rechtskreises
BRiD
zu
erkennen
ist.
Das
BRiD-
Regime
hat
dafür
gesorgt,
dass
seit
mehreren
Jahrzehnten
die
auf
deutschem
Boden
lebenden
Menschen
vollständig
entrechtet
wurden.
Auf
Grund
einer
Rechts-Fiktion
werden
dem
indigenen
deutschen
Volk
nicht
nur
alle
Eigentums-
und
Urheberrechte
sondern
auch
Bodenrechte
und
eine
gültige Rechtsprechung vorenthalten.
"Bund
und
Länder"
entsprechen
nicht
den
rechtmäßigen
Grenzen
der
Einzelstaaten
des
nach
wie
vor
existierenden
Deutschen
Reichs
,
vielmehr
handelt
es
sich
bei
den
sogenannten
Bundesländern
um,
per
Militärbefehl
von
den
Besatzungsmächten
verordnete,
künstliche
Konstrukte.
Notstand
im
verfassungsrechtlichen
Sinne
ist
eine
gefährliche
Situation,
die
durch
schnelles
Handeln
bereinigt
werden muss.
Wie ist der Notstand definiert?
„Notstand
ist
der
Zustand
gegenwärtiger
Gefahr
für
rechtlich
geschützte
Interessen,
dessen
Abwendung
nur
auf
Kosten
fremder
Interessen
möglich
ist.
„Notstand“
ist
in
Deutschland
gemäß
§
34
StGB
ein
Rechtfertigungsgrund,
der
in
Abgrenzung
zum
nachrangigen,
entschuldigenden
Notstand
im
Sinne
von
§
35
StGB
und
wohl
auch
dem
Nötigungsnotstand,
die
Rechtswidrigkeit
einer
tatbestandsmäßigen
Handlung
beseitigt.
Innerhalb
der
Dogmatik
der
Rechtfertigungsgründe
ist
die
vorrangige
Notwehr
zu
prüfen.“
zitiert nach Wikipedia
.
Der
§
34
des
heutigen
Strafgesetzbuches
(StGB)
liest
sich wie folgt:
„§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer
in
einer
gegenwärtigen,
nicht
anders
abwendbaren
Gefahr
für
Leben,
Leib,
Freiheit,
Ehre,
Eigentum
oder
ein
anderes
Rechtsgut
eine
Tat
begeht,
um
die
Gefahr
von
sich
oder
einem
anderen
abzuwenden,
handelt
nicht
rechtswidrig,
wenn
bei
Abwägung
der
widerstreitenden
Interessen,
namentlich
der
betroffenen
Rechtsgüter
und
des
Grades
der
ihnen
drohenden
Gefahren,
das
geschützte
Interesse
das
beeinträchtigte
wesentlich
überwiegt.
Dies
gilt
jedoch
nur,
soweit
die
Tat
ein
angemessenes
Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
Dies
ist
typisches
Juristen-Deutsch,
das
die
wenigsten
Bürger
heute
noch
verstehen.
Schauen
wir
uns
hingegen
das
originale
Strafgesetzbuch
vom
15.
Mai
1871
an,
das
am
1.
Januar
1872
in
Kraft
trat
und
bis
heute
seine
Gültigkeit
hat,
ist
der
Wortlaut
dort
für
jedermann verständlich:
„§
53
(RStGB)
Eine
strafbare
Handlung
ist
nicht
vorhanden,
wenn
die
Handlung
durch
Nothwehr
geboten
war.
Nothwehr
ist
diejenige
Vertheidigung,
welche
erforderlich
ist,
um
einen
gegenwärtigen,
rechtswiedrigen
Angriff
von
sich
oder
Anderen
abzuwenden.
Die
Ueberschreitung
der
Nothwehr
ist
nicht
strafbar,
wenn
der
Thäter
in
Bestürzung,
Furcht
oder
Schrecken
über
die
Grenzen
der
Vertheidigung
hinaus gegangen ist.“
„§
54
(RStGB)
Eine
strafbare
Handlung
ist
nicht
vorhanden,
wenn
die
Handlung
außer
dem
Falle
der
Nothwehr
in
einem
unverschuldeten,
auf
andere
Weise
nicht
zu
beseitigenden
Nothstande
zur
Rettung
aus
einer
gegenwärtigen
Gefahr
für
Leib
oder
Leben
des
Thäters oder eines Angehörigen begangen worden ist.“
Der
Notstand,
der
von
der
WK
Mecklenburg-
Schwerin
ausgerufen
wurde,
begründet
sich
also
wie folgt:
•
Die
BRiD
ist
treuhänderisch
als
"Bund"
in
die
Rechte
und
Pflichten
der
Verwaltung
des
Vereinigten
Wirtschaftsgebietes
eingetreten
und
kann
daher
weder rechts- noch geschäftsfähig sein.
•
Die
BRiD
kann
nicht
Träger
von
Rechten
sein,
wenn
sie nur dem Recht verpflichtet ist.
•
Alle
geschaffenen
(geltenden)
Rechtsgrundlagen
der
BRiD
wurden
durch
die
Alliierten
Westmächte
aufgehoben.
•
Alle
erzeugten
Verwaltungsakte
seit
der
Gründung
sind nichtig.
•
Mehr
als
80
"Gesetze
und
Verordnungen"
der
BRiD
stammen
aus
der
Nazizeit
und
werden
immer
noch
angewendet,
was
gemäß
Tillessen-Urteil
1947
verboten ist.
•
Alle
Aktivitäten
der
Verwaltung
der
BRiD
und
deren
Untergliederungen
stellen
Menschenrechtsverletzungen
dar,
da
die
Verwaltungen
durch
Zwangspersonifizierung
jedem
Menschen
eine
juristische
Person
als
Rechtssubjekt
aufzwingt
(Täuschung
im
Rechtsverkehr)
und
im
nachhinein
behauptet,
es
handle
sich
bei
dieser
Person um die „natürliche Person“.
•
Die
BRiD
entrechtet
und
entehrt
das
Deutsche
Volk
durch
den
Entzug
ihrer
eigentlichen
Rechtsstellung
als
z.B.
mecklenburgisch-schwerinsche
Staatsangehörige.
•
Die
BRiD
gefährdet
die
innere
und
äußere
Sicherheit
durch
sich
auf
dem
Staatsgebiet
unrechtmäßig
aufhaltender
Menschen
und
Offenhaltung der Staatsgrenzen.
•
Das
Grundgesetz
für
die
BRiD
hat
seit
dem
18.07.1990
0:00
Uhr
durch
Aufhebung
des
Artikels
23
GG,
auf
Grund
der
Alliierten
Vorbehaltsrechte
zum
Grundgesetz,
seine
Gültigkeit
verloren.
Es
gilt
nur
das
öffentliche
Recht
im
Indigenat
ALR,
SDR
1918
.
•
Die
Gewaltenteilung
innerhalb
der
Treuhand
fehlt
vollständig
in
Verbindung
mit
tatsächlicher
Willkür;
somit
tritt
der
Rechtsstillstand
nicht
nur
durch
Mißachtung
von
geltendem
Recht
sondern
auch
und
vor
allem
durch
Mißachtung
des
echten
gültigen Rechts ein.
•
Die
BRiD
ist
maßgeblich
daran
beteiligt,
die
mittelständische
Wirtschaft
(familiengeführte
Unternehmen)
durch
Maßnahmen
und
Verordnungen
in
vielen
Branchen
komplett
an
die
Wand zu fahren.
•
Die
BRiD
unterstützt
den
Genozid
am
deutschen
Volk
durch
extreme
Angst-
und
Panikpropaganda,
indem
sie
bürgerliche
Grundrechte
einschränkt,
Ausgangssperren
verhängt,
Maskenpflicht,
Zwangstests
und
Werbung
für
Impfungen
im
noch
experimentellen
Status
als
vorgeblich
sinnvolle
medizinische Behandlungen propagiert.
•
Die
BRiD
zerstört
systematisch
alle
Wertevorstellungen
in
der
Familie
durch
Spaltung,
Gendern,
Manipulation
und
Angst-Terror,
weil
einige
„Staatsoberhäupter“
„mit
Deutschland
noch
nie
etwas
anfangen
konnten
und
Vaterlandsliebe
zum
Kotzen
finden“,
bzw.
dieses
Land
sogar
„
hassen
“
.
Und
weil,
wenn
sie
„die
Interessen
des
deutschen
Volkes
vertreten
würden,
dem
Verrat
an
der
Ideologie
von
EU,
der
UN
und
den
USA
schuldig
machen würden“.
Da
Lügen,
Geschichtsfälschung,
Manipulation
durch
fremde
Mächte
nicht
erst
seit
1918
das
deutsche
Volk
malträtieren,
könnten
dieser
Auflistung
wohl
noch
viele
Punkte
hinzugefügt
werden.
Es
kann
daher
keinen
Anspruch auf Vollständigkeit geben.
Der
seit
über
100
Jahren
anhaltende
Zustand
des
Rechtsstillstands
im
staatlichen
Deutschen
Recht
wurde
zunächst
durch
die
Weimarer
Republik,
später
durch
das
3.
Reich
und
letztendlich
nach
Beendigung
des
2.
Weltkrieges
durch
Waffenstillstand
von
den
„etablierten“
Parteien
-
als
sogenannte
Volksvertretung
für
die
BRiD
(UN-
Treuhand-Lizenznehmer
gem.
Art.
77
Abs.
1
der
UN-
Charta)
-
auf
Teilen
des
Staatsgebietes
verursacht.
Die
gegenwärtige
Gefahr,
die
von
der
BRiD
gegen
rechtlich
geschützte
Interessen
der
indigenen
deutschen
Einwohner
Mecklenburg-Schwerins
ausgeht,
begründet
den
Notstand
und
die
damit
verbundene,
in
Notwehr
veranlassten
Handlungen
der
Wahlkommission
des
Großherzogtums
Mecklenburg-Schwerin.